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ZF 2005 65

Ehescheidung und Nebenfolgen

Graubünden · 2006-01-24 · Deutsch GR
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Forderung | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. 2045187 des Betreibungsamtes Oberengadin vom 20. Juli 2004 für den in Ziffer 1 hiervor genannten Be- trag Rechtsöffnung erteilt.

E. 3 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.- und Schreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittler- amtlichen Kosten von CHF 220.- werden zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger auferlegt.

E. 4 Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 750.- zu entschädigen.

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 6 werden, dass die fraglichen (Zusatz-) Leistungen in aller Regel erst in der Aus-

schreibungs- und Realisierungsphase (insbesondere im Rahmen der Ausführungs-

planung) erbracht werden. Dieser bewährte, allgemein anerkannte und logische

Bauablauf wurde prinzipiell auch beim Neubau des Personalhauses der Berufungs-

klägerin beachtet, womit ein davon abweichender zwischen den Parteien vereinbar-

ter Bauablauf ausgeschlossen werden kann. Der Zeuge D. (Bauingenieur) gab zu

Protokoll, dass nach der Baueingabe zusammen mit dem Berufungsbeklagten wei-

tere Sitzungen stattgefunden haben (Einvernahme-Protokoll D., Seite 3), womit er-

stellt ist, dass der Berufungsbeklagte sogar nach der Baueingabe weitere Leistun-

gen erbracht und die Berufungsklägerin diese angenommen hat, da B. diesen Sit-

zungen beiwohnte. Anlässlich der Startsitzung vom 4. Februar 2004 war zudem der

Elektroplaner noch nicht einmal bestimmt, wie der Projektorganisation entnommen

werden kann (KB 9). Damit ist auch geklärt, dass die Elektroplanung nicht notwen-

dig Grundlage für die Baueingabe bildete, was wiederum gegen die Notwendigkeit

der Einreichung der Elektropläne mit dem Baugesuch spricht. Die Berufungskläge-

rin hat sodann in der Prozessantwort eingestanden, dass überhaupt kein Elektro-

planer engagiert wurde. Aus den Akten ergeht denn auch, dass der Berufungsbe-

klagte intensiv mit der Ausführungsplanung befasst wurde (KB 7 und 9; Einver-

nahme-Protokoll E., Seite 2). Die Berufungsklägerin, vertreten durch Herrn B., darf

zudem als bauerfahren bezeichnet werden, hat sie doch schon verschiedene Bau-

ten erstellt (Einvernahme-Protokoll D., Seite 2) und nahm B. an den Sitzungen be-

treffend Ausführungsplanung teil. Aus dem allgemein be- und anerkannten Bauab-

laufschema kann nur geschlossen werden, dass das Planen und Einzeichnen der

Möblierung für die Elektroplanung nicht Bestandteil der im Architekturvertrag ver-

einbarten Leistungen ist und vom Baugesetz der Gemeinde G. auch nicht verlangt

wird, wovon auch die bauerfahrene Berufungsklägerin ausgehen musste.

Daran vermag auch der Einwand der Berufungsklägerin nichts zu ändern,

diese erbrachte Leistung sei in die Pläne der Baueingabe integriert worden; denn

der Berufungsbeklagte hat damit bereits eine an und für sich erst später anstehende

Leistung erbracht, welche nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfanges

war. Der Einwand betrifft mit anderen Worten lediglich die Frage, wann die fragliche

Leistung erbracht wurde, und nicht diejenige, ob sie durch den Pauschalpreis abge-

golten ist. Die Berufungsklägerin begibt sich mithin in Widerspruch, wenn sie nun

im Prozess ausführt, die Detailplanung habe entgegen ihrer Instruktion teilweise vor

der Eingabe des Baugesuchs stattgefunden, aber gleichwohl an den Sitzungen teil-

nahm und die Leistung annahm.

E. 7 Unbehelflich ist sodann auch ihre Argumentation, die vor Einreichung des

Baugesuchs getätigten Aufwendungen des Berufungsbeklagten würden keinen

Sinn ergeben, wenn, wie dies die Vorinstanz ausführte, der Elektroplan im Verlauf

der Realisierungsphase häufig ändern würde. Nachdem erstellt ist, dass die Beru-

fungsklägerin überhaupt keinen Elektroplaner engagiert hatte, ist die vom Beru-

fungsbeklagten erbrachte Leistung überaus wertvoll. Darüber hinaus entspricht es

der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Elektropläne im Verlauf der Realisierungs-

phase abgeändert werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass

die Berufungsklägerin die fragliche Leistung gemeinsam mit dem Berufungsbeklag-

ten erbracht hat, weshalb der Vorhalt der unsinnigen Aufwendung nicht verfängt.

Sodann zielt auch die Argumentation, es sei über die fragliche Leistung kein

Konsens zwischen den Parteien zustandegekommen, ins Leere. Für die Ver-

gütungspflicht des Bestellers ist nicht erforderlich, dass er die Zusatzarbeiten formell

bestellt hat. Es genügt, wenn er sie genehmigt hat (Entscheid des Bundesgerichts

vom 31. Januar 2006, 4C.385/2005, Erw. 9). Dadurch, dass die Berufungsklägerin

die fraglichen Leistungen gemeinsam erbracht und auch angenommen hat, wurden

diese von ihr auch genehmigt.

Als Zwischenresultat kann daher festgehalten werden, dass die zusätzlich in

Rechnung gestellten Leistungen für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für

die Elektroplanung ein Zusatzauftrag war und daher nicht mit dem Pauschalhonorar

abgegolten sind.

b) aa) Die Berufungsklägerin wendet weiter ein, die Forderung müsste auch

deshalb abgewiesen werden, weil der Berufungsbeklagte seinen Aufwand von zehn

Stunden nicht genügend substantiiert habe. Es würden weder Stundenrapporte

noch Detailbelege vorliegen, die eine Überprüfung des geltend gemachten Zeitauf-

wandes auch nur im Ansatz erlauben würden.

bb)

Wie bereits festgehalten wurde, bestreitet die Berufungsklägerin nicht,

dass der Berufungsbeklagte die in Rechnung gestellte Leistung erbracht hatte.

Wenn nun aber die Berufungsklägerin gleichwohl die Abweisung der Klage in die-

sem Punkt beantragt, so handelt sie widersprüchlich, es sei denn, sie wäre der Mei-

nung, die Leistung des Berufungsbeklagten sei unentgeltlich, was jedoch nicht vor-

gebracht wurde und wovon vorliegend auch nicht ausgegangen werden kann (vgl.

dazu auch PKG 1994 Nr. 13). Widersprüchlich auch deshalb, weil die Rechnung

vom 10. März 2004 trotz Mahnung (KB 6) und weiterer Korrespondenz (BB 10) erst-

E. 8 mals mit der Prozessantwort vom 24. Februar 2005 bestritten wurde. Sodann ist der

Aufwand von zehn Stunden für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für ein

dreigeschossiges Wohnhaus mit 17 Einzimmerwohnungen angemessen, zumal ge-

rade bei kleinen Einzimmerwohnungen das Planen einer effizienten und ausgeklü-

gelten Möblierung zeitintensiv ist. Wird zum Vergleich die Rechnung des Architek-

turbüros F. vom 3. Januar 2005 herangezogen, in welcher die Aufzeichnung des

Grundrisses der gleichen drei Wohngeschosse auf CAD ab bestehenden Plänen

mit 29 Stunden zu Buche schlägt, ohne dass dabei wesentliche geistige Leistung

erbracht werden musste, so ist der Aufwand für das Planen und Einzeichnen der

Möblierung für die Elektroplanung von zehn Stunden wenig und daher nicht zu be-

anstanden. Der Einwand, es würden Stundenrapporte und Detailbelege fehlen, ist

ebenfalls unbeachtlich, weil, wie von den Parteien übereinstimmend ausgeführt

wurde, die fraglichen Leistungen gemeinsam erbracht wurden (Berufungsbegrün-

dung, Seite 3, Ziffer 5.2), womit sich die Berufungsklägerin selber bereits ein Bild

über den Umfang der Leistung machen konnte. Nicht näher begründet wurde

schliesslich, welche Detailbelege der Berufungsbeklagte hätte präsentieren sollen.

c) aa) Weiter wendet die Berufungsklägerin ein, der Stundenansatz von Fr.

120.-- sei "völlig überhöht". E contrario wird eine Entlöhnung zugestanden, jedoch

nicht im vorerwähnten Umfang.

bb)

Ist der Lohn zum voraus gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden,

ist er vom Richter gemäss Art. 374 OR – nach Massgabe des Wertes der Arbeit und

der Aufwendungen – festzusetzen (vgl. Egli in, Gauch/Tercier, Das Architekten-

recht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 931/932, S. 308 sowie BGE 127 III 523 E. 2 c).

Massgebend ist der tatsächliche Aufwand des Architekten. Es bleibt allerdings zu

präzisieren, dass nur derjenige Aufwand zu vergüten ist, der bei sorgfältigem Vor-

gehen des Unternehmers zur Ausführung des Werkes genügt hätte. Objektiv un-

nötiger Mehraufwand ist nicht zu vergüten (Zindel/Pulver, a.a.O., Art. 374 N 13 OR

mit Hinweisen). Auch wenn die SIA-Ordnung 102 von den Parteien nicht zum Ver-

tragsinhalt erklärt wurde, kann sie als Richtlinie zur Ermittlung des Honorars ver-

gleichsweise zur Kontrolle beigezogen werden (vgl. BGE 4C.158/2001 sowie

Schaumann, Rechtsprechung zum Architektenrecht, Freiburg 1988, Nr. 126, S. 63).

cc)

Der Berufungsbeklagte stellte für die geleisteten Arbeiten (Planen und

Zeichnen der Möblierung) ein Honorar von Fr. 1'200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwert-

steuer) in Rechnung. Der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand beträgt zehn

Stunden. Der Honorarrechnung liegt ein Stundenansatz von Fr. 120.-- zugrunde,

E. 9 welcher den vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein für ein indivi-

duell zusammengestelltes Planungsteam empfohlenen Zeit-Mitteltarif von damals

Fr. 135.-- sogar noch unterschreitet (vgl. Egli, a.a.O., N 991). Damit geht der Beru-

fungsbeklagte von branchenüblichen Ansätzen aus, welche im Rahmen eines Ar-

chitekturvertrags bezahlt werden. Ein objektiv unnötiger Mehraufwand ist auch nicht

ersichtlich, zumal die Arbeit in Zusammenarbeit mit Herrn B. erbracht wurde. Ent-

sprechend bleibt im Ergebnis festzustellen, dass das vom Berufungsbeklagten fak-

turierte Honorar von Fr. 1'200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) dem Wert der

Arbeit und der Aufwendungen des Berufungsbeklagten im Sinne von Art 374 OR

entspricht. Dabei kann anstelle weiterer Begründung sowie eigener Kalkulationen

auch vollumfänglich auf die ausführlichen, korrekten Erwägungen und Berechnun-

gen der Vorinstanz und vergleichsweise auf den Volumentarif gemäss SIA 102 ver-

wiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3 b ff), S. 5 f. [Art. 229 Abs. 3 ZPO]).

4. a)

Die Berufungsklägerin lässt ausführen, auf das Honorar sei keine

Mehrwertsteuer geschuldet, weil die Rechnung nicht mit einer Mehrwertsteuernum-

mer versehen sei.

b)

Der zwischen den Parteien relevante Architekturvertrag wurde "excl.

MWST" abgeschlossen. Damit ist erstellt, dass auf die Honorarrechnung Mehrwert-

steuer von 7,6 % geschuldet ist. Es trifft zwar zu, dass eine mehrwertsteuerkon-

forme Rechnung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs Voraussetzung ist.

Die Rechnung des Leistungserbringers muss daher enthalten: seinen Namen und

seine Adresse sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leis-

tungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegen-stand und Um-

fang der Leistung; das Entgelt; den geschuldeten Steuerbetrag (Art. 28 Abs. 1

MWSTV). Die Eidgenössische Steuerverwaltung praktiziert allerdings ein nachträg-

liches Korrekturverfahren der Vorsteuer mittels Formular 1310 („Bestätigung des

Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermögli-

chung des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenügender Rechnung“; heute Formu-

lar 1550). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis kommt indes von vorn-

herein nur zur Anwendung, wenn auf der Rechnung eine oder mehrere der nachfol-

genden Angaben fehlen: Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers; Datum

oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung; Art, Gegenstand und Umfang der

Lieferung oder Dienstleistung; Steuersatz; bei Rechnungen in ausländischer

Währung der Steuersatz und/oder der Steuerbetrag in Schweizerfranken (bis 31.

Dezember 2000). Abgesehen davon, dass der Berufungsbeklagte eine Mehrwert-

steuernummer (598 432) hat, erhellt daraus, dass der Berufungsklägerin aufgrund

der fehlenden Mehrwertsteuernummer auf der Rechnung kein Nachteil erwächst.

E. 10 Davon unbenommen ändert die fehlende Mehrwertsteuernummer an der Fälligkeit

des in Rechnung gestellten Betrages nichts. Der Einwand der nicht mehrwertsteu-

erkonformen Rechnungsstellung ist daher nicht zu hören.

5.a)

Die Berufungsklägerin hält schliesslich der Forderung des Berufungs-

beklagten eine Verrechnungsforderung entgegen. Hierfür hat sie im Verfahren

rechtzeitig die Verrechnungseinrede erhoben. Die Verrechnungsforderung wird von

der Berufungsklägerin damit begründet, dass ihr ein Schaden entstanden sei, weil

sich der Berufungsbeklagte weigerte, die Planunterlagen in elektronischer Form

herauszugeben.

b)

Eine Schadenersatzpflicht kommt zum Vornherein nur in Frage, wenn

der Berufungsbeklagte verpflichtet wäre, die Pläne in elektronischer Form heraus-

zugeben. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte die Pläne in Papierform der

Berufungsklägerin abgeliefert hat. Die Berufungsklägerin konnte jedoch nicht darle-

gen, woraus sie die Herausgabe elektronischer Pläne herleitet. Jedenfalls kann der

Offerte des Berufungsbeklagten nicht entnommen werden, dass die Abgabe in einer

anderen als der üblichen Papierform geschuldet ist. Sodann ist auch nicht bewie-

sen, dass die Pläne vom Berufungsbeklagten überhaupt in elektronischer Form an-

gefertigt wurden. Wenn aber keine Pflicht bestand, die Pläne in elektronischer Form

abzuliefern, ja nicht einmal erstellt ist, ob die vom Berufungsbeklagten gezeichneten

Pläne in elektronischer Form vorliegen, so hat der Berufungsbeklagte auch keine

Pflichtverletzung begangen, weshalb eine Schadenersatzpflicht zu verneinen ist.

Entsprechend steht der Berufungsklägerin kein Verrechnungsanspruch zu. Ergän-

zend kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.

Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so sind die Kosten

des Berufungsverfahrens von der Berufungsklägerin zu tragen, welche überdies

verpflichtet wird, dem Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kan-

tonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1

und 2 ZPO). Das Gericht erachtet eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 250.--

für angemessen.

E. 11 Demnach erkennt die Zivilkammer :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 und die Schreibge- bühren von Fr. 180.00, total somit Fr. 3'180.00, gehen zu Lasten der Beru- fungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 250.00 zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 65 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar Infanger —————— In der zivilrechtlichen Berufung der A . A G, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch B., gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 17. August 2005, mitgeteilt am 26. August 2005, in Sachen der Beklagten und Berufungsklägerin gegen C., Kläger und Beru- fungsbeklagter, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Die Parteien schlossen im November 2003 einen Architekturvertrag ab, wonach der Berufungsbeklagte ein bestehendes Vorprojekt berichtigen und er- gänzen sowie eine Baubewilligung einholen sollte. Sie vereinbarten für die Leistun- gen einen Pauschalpreis von Fr. 9'000.--, zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach verschiedenen Besprechungen mit dem Vertreter der Berufungskläge- rin sowie weiteren Baufachleuten reichte der Berufungsbeklagte am 27. Januar 2004 das Baugesuch bei der Gemeinde G. ein. Nachdem sich die Parteien im Fol- genden nicht über die Konditionen für eine Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit eini- gen konnten, stellte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin am 10. März 2004 Rechnung für seine Leistungen über Fr. 15'494.--. Am 20. Juli 2004 betrieb er sie über diesen Betrag. B. Am 30. September 2004 erhob der Berufungsbeklagte Klage gegen die Berufungsklägerin beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Beklagtschaft sei zu verpflichten, der Klägerschaft für Architektur- leistungen den Betrag von CHF 15'494.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.07.2004 und Kosten des Zahlungsbefehls über CHF 100.00 zu be- zahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagtschaft.“ C. Am 12. Januar 2005 reichte der Kläger die Prozesseingabe sowie den Leitschein vom 9. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Maloja ein. Zusätzlich bean- tragte er, ihm sei für den Klagebetrag auch definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Am

24. Februar 2005 legte die Beklagte die Prozessantwort vor. Am 17. August 2005 fand in der Chesa Planta in Samedan die Hauptverhandlung statt, an welcher der Kläger und B. als Vertreter der Beklagtschaft teilnahmen. D. Mit Urteil vom 17. August 2005, mitgeteilt am 26. August 2005, er- kannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 10'200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % sowie nebst 5 % Verzugszins seit 11. Juli 2004, zu zahlen. 2. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. 2045187 des Betreibungsamtes Oberengadin vom 20. Juli 2004 für den in Ziffer 1 hiervor genannten Be- trag Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.- und Schreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittler- amtlichen Kosten von CHF 220.- werden zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger auferlegt.

3 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 750.- zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ E. Dagegen liess die Berufungsklägerin am 14. September 2005 Beru- fung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegeh- ren: „1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 17. August 2005 aufzuheben. 2. Es sei die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten vollständig abzu- weisen. 3. Insoweit als die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten von der Vor- instanz bereits abgewiesen wurde, wird der Entscheid der Vorinstanz vorliegend nicht angefochten. 4. Dem Kläger und Berufungsbeklagten seien die Kosten für das Verfah- ren vor der Vorinstanz und der Berufungsinstanz aufzuerlegen. 5. Der Kläger und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin für die Verfahren vor Vor- und Berufungsinstanz eine volle Parteientschädigung zu bezahlen." F. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 13. Oktober 2005 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Die Be- rufungsklägerin reichte binnen angesetzter Frist ihre schriftliche Berufungsbegrün- dung ein. In seiner Berufungsantwort vom 22. November 2005 beantragte der Beru- fungsbeklagte sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegan- gen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung :

1. a) Nach Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte in- nert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten

4 Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die Berufungsklägerin hat ihr Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht. Darauf ist einzutreten. b) Der nach Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO für die Berufung an das Kantonsgericht erforderliche Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist ge- geben, nachdem die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem dem Berufungsbeklagten Fr. 10'200.-- zuzüg- lich 7,6 % MWST und 5 % Zins seit 11. Juli 2004 zugesprochen wurden, und die Abweisung der Klage anbegehrt. 2. Mit der vorliegenden Berufung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung zugesprochen, die Mehrwert- steuerkonformität der Rechnung des Berufungsbeklagten vom 10. März 2004 bejaht und die von der Berufungsklägerin erhobene Verrechnungseinrede abgewiesen.

3. a) aa) Die Berufungsklägerin ist der Meinung, dass das Planen und Ein- zeichnen der Möblierung für die Elektroplanung gemäss Vereinbarung vom Novem- ber 2003 durch das Pauschalhonorar abgegolten und daher keine Honorarer- höhung im Umfang von Fr. 1'200.-- gerechtfertigt sei. bb) Art. 374 OR sieht für den Fall, dass der Werkpreis zum Voraus entwe- der gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden ist, die Vergütung nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers vor. Der Unter- nehmer kann die Werkerstellung aber auch zu einem festen Preis übernehmen (Art. 373 OR), sei es einerseits in Form eines Pauschal- oder Globalpreises, sei es an- derseits in Form von Einheitspreisen. Die Vergütung kann schliesslich für die Aus- führung des ganzen Werkes oder eines Teils davon nach dem erforderlichen Auf- wand, pro Zeiteinheit (Regiearbeiten), bemessen werden. Vereinbaren die Parteien einen Festpreis (Global- oder Einheitspreis), liegt eine resultatbezogene Preisab- sprache vor. Hier hat der Unternehmer die Folgen von allfälligem Mehraufwand zu tragen (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 902 f.; Zindel/Pul- ver, Basler Kommentar, Art. 373 OR N 6 f.). Der Festpreischarakter des Pauschal- preises ist allerdings kein absoluter. Durchbrochen wird er zum Beispiel durch die Bestimmung von Art. 373 Abs. 2 OR, wonach dem Unternehmer bei ausserordent- lichen Umständen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Preiserhöhung oder Vertragsauflösung zusteht. Hat sodann eine Bestellungsänderung zur Folge,

5 dass sich der vertragliche Leistungsinhalt ändert, indem der Unternehmer zu einer zusätzlichen oder veränderten Leistung verpflichtet wird, so fällt ein hieraus entste- hender Mehraufwand aus dem Deckungsbereich des Pauschalpreises. Hierfür hat der Unternehmer grundsätzlich Anspruch auf Mehrvergütung, die sich mangels an- derer Abrede nach Art. 374 OR bemisst (Gauch, a.a.O., Rz. 904 und 905; Zin- del/Pulver, a.a.O., Art. 373 OR N 6). cc) Laut der auf die Offerte vom 10. November 2003 abgestützten Verein- barung zwischen den Parteien waren vom Berufungsbeklagten unbestritten fol- gende Leistungen zu erbringen: Berichtigen und Ergänzen des bestehenden Vor- projekts für die Baueingabe, Ausfüllen sämtlicher der dazu notwendigen Formulare, Verhandlungen mit den Behörden und Einholen der Baubewilligung (KB 4). Es wurde anerkannt, dass der Berufungsbeklagte diese Leistungen erbracht hatte, weshalb das Pauschalhonorar von Fr. 9'000.-- – unter Vorbehalt der Verrechnungs- einrede (vgl. unten) – geschuldet ist. Die Berufungsklägerin geht ferner davon aus, dass das Honorar für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektro- planung im Pauschalpreis enthalten sei. Damit hat sie einerseits selbst festgestellt, dass die Parteien das Erbringen dieser Leistung vereinbart haben, zumal auch un- bestritten ist, dass der Berufungsbeklagte diese zusätzlich in Rechnung gestellte Leistung erbracht hatte (Berufungsbegründung, Seite 3, Ziffer 5.2) und die Leistung angenommen wurde, und andererseits anerkannt, dass die Leistung entgeltlich ist. Unstrittig ist sodann, dass die SIA-Ordnung 102 für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten nicht für anwendbar erklärt wurde. Die Berufungs- klägerin stellt sich indes auf den Standpunkt, das Ergebnis der zusätzlichen Leis- tung sei in die Pläne eingeflossen, welche dem Baueingabegesuch beigeschlossen wurden. Daraus schliesst die Berufungsklägerin, dass die Leistung für die Bauein- gabe notwendig gewesen sei, ansonsten dieses Verhalten des Berufungsbeklagten keinen Sinn machen würde. Die von der Berufungsklägerin angenommene Offerte des Berufungsbeklag- ten vom 10. November 2003 hat Leistungen zum Inhalt, welche hauptsächlich in Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren stehen. Zu Recht hat daher die Vorinstanz darauf abgestellt, welche Pläne und Unterlagen gemäss Baugesetz für die Gemeinde G. mit dem Baugesuch eingereicht werden müssen. Ergänzend kann hier auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus dem Baugesetz geht hervor, dass dafür kein Möblierungskonzept für die Elek- troplanung erforderlich ist. Auch wenn die Parteien keinen Architekturvertrag nach SIA abgeschlossen haben, so kann doch aus der SIA-Ordnung 102 entnommen

6 werden, dass die fraglichen (Zusatz-) Leistungen in aller Regel erst in der Aus- schreibungs- und Realisierungsphase (insbesondere im Rahmen der Ausführungs- planung) erbracht werden. Dieser bewährte, allgemein anerkannte und logische Bauablauf wurde prinzipiell auch beim Neubau des Personalhauses der Berufungs- klägerin beachtet, womit ein davon abweichender zwischen den Parteien vereinbar- ter Bauablauf ausgeschlossen werden kann. Der Zeuge D. (Bauingenieur) gab zu Protokoll, dass nach der Baueingabe zusammen mit dem Berufungsbeklagten wei- tere Sitzungen stattgefunden haben (Einvernahme-Protokoll D., Seite 3), womit er- stellt ist, dass der Berufungsbeklagte sogar nach der Baueingabe weitere Leistun- gen erbracht und die Berufungsklägerin diese angenommen hat, da B. diesen Sit- zungen beiwohnte. Anlässlich der Startsitzung vom 4. Februar 2004 war zudem der Elektroplaner noch nicht einmal bestimmt, wie der Projektorganisation entnommen werden kann (KB 9). Damit ist auch geklärt, dass die Elektroplanung nicht notwen- dig Grundlage für die Baueingabe bildete, was wiederum gegen die Notwendigkeit der Einreichung der Elektropläne mit dem Baugesuch spricht. Die Berufungskläge- rin hat sodann in der Prozessantwort eingestanden, dass überhaupt kein Elektro- planer engagiert wurde. Aus den Akten ergeht denn auch, dass der Berufungsbe- klagte intensiv mit der Ausführungsplanung befasst wurde (KB 7 und 9; Einver- nahme-Protokoll E., Seite 2). Die Berufungsklägerin, vertreten durch Herrn B., darf zudem als bauerfahren bezeichnet werden, hat sie doch schon verschiedene Bau- ten erstellt (Einvernahme-Protokoll D., Seite 2) und nahm B. an den Sitzungen be- treffend Ausführungsplanung teil. Aus dem allgemein be- und anerkannten Bauab- laufschema kann nur geschlossen werden, dass das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung nicht Bestandteil der im Architekturvertrag ver- einbarten Leistungen ist und vom Baugesetz der Gemeinde G. auch nicht verlangt wird, wovon auch die bauerfahrene Berufungsklägerin ausgehen musste. Daran vermag auch der Einwand der Berufungsklägerin nichts zu ändern, diese erbrachte Leistung sei in die Pläne der Baueingabe integriert worden; denn der Berufungsbeklagte hat damit bereits eine an und für sich erst später anstehende Leistung erbracht, welche nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfanges war. Der Einwand betrifft mit anderen Worten lediglich die Frage, wann die fragliche Leistung erbracht wurde, und nicht diejenige, ob sie durch den Pauschalpreis abge- golten ist. Die Berufungsklägerin begibt sich mithin in Widerspruch, wenn sie nun im Prozess ausführt, die Detailplanung habe entgegen ihrer Instruktion teilweise vor der Eingabe des Baugesuchs stattgefunden, aber gleichwohl an den Sitzungen teil- nahm und die Leistung annahm.

7 Unbehelflich ist sodann auch ihre Argumentation, die vor Einreichung des Baugesuchs getätigten Aufwendungen des Berufungsbeklagten würden keinen Sinn ergeben, wenn, wie dies die Vorinstanz ausführte, der Elektroplan im Verlauf der Realisierungsphase häufig ändern würde. Nachdem erstellt ist, dass die Beru- fungsklägerin überhaupt keinen Elektroplaner engagiert hatte, ist die vom Beru- fungsbeklagten erbrachte Leistung überaus wertvoll. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Elektropläne im Verlauf der Realisierungs- phase abgeändert werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Berufungsklägerin die fragliche Leistung gemeinsam mit dem Berufungsbeklag- ten erbracht hat, weshalb der Vorhalt der unsinnigen Aufwendung nicht verfängt. Sodann zielt auch die Argumentation, es sei über die fragliche Leistung kein Konsens zwischen den Parteien zustandegekommen, ins Leere. Für die Ver- gütungspflicht des Bestellers ist nicht erforderlich, dass er die Zusatzarbeiten formell bestellt hat. Es genügt, wenn er sie genehmigt hat (Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Januar 2006, 4C.385/2005, Erw. 9). Dadurch, dass die Berufungsklägerin die fraglichen Leistungen gemeinsam erbracht und auch angenommen hat, wurden diese von ihr auch genehmigt. Als Zwischenresultat kann daher festgehalten werden, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Leistungen für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung ein Zusatzauftrag war und daher nicht mit dem Pauschalhonorar abgegolten sind.

b) aa) Die Berufungsklägerin wendet weiter ein, die Forderung müsste auch deshalb abgewiesen werden, weil der Berufungsbeklagte seinen Aufwand von zehn Stunden nicht genügend substantiiert habe. Es würden weder Stundenrapporte noch Detailbelege vorliegen, die eine Überprüfung des geltend gemachten Zeitauf- wandes auch nur im Ansatz erlauben würden. bb) Wie bereits festgehalten wurde, bestreitet die Berufungsklägerin nicht, dass der Berufungsbeklagte die in Rechnung gestellte Leistung erbracht hatte. Wenn nun aber die Berufungsklägerin gleichwohl die Abweisung der Klage in die- sem Punkt beantragt, so handelt sie widersprüchlich, es sei denn, sie wäre der Mei- nung, die Leistung des Berufungsbeklagten sei unentgeltlich, was jedoch nicht vor- gebracht wurde und wovon vorliegend auch nicht ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch PKG 1994 Nr. 13). Widersprüchlich auch deshalb, weil die Rechnung vom 10. März 2004 trotz Mahnung (KB 6) und weiterer Korrespondenz (BB 10) erst-

8 mals mit der Prozessantwort vom 24. Februar 2005 bestritten wurde. Sodann ist der Aufwand von zehn Stunden für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für ein dreigeschossiges Wohnhaus mit 17 Einzimmerwohnungen angemessen, zumal ge- rade bei kleinen Einzimmerwohnungen das Planen einer effizienten und ausgeklü- gelten Möblierung zeitintensiv ist. Wird zum Vergleich die Rechnung des Architek- turbüros F. vom 3. Januar 2005 herangezogen, in welcher die Aufzeichnung des Grundrisses der gleichen drei Wohngeschosse auf CAD ab bestehenden Plänen mit 29 Stunden zu Buche schlägt, ohne dass dabei wesentliche geistige Leistung erbracht werden musste, so ist der Aufwand für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung von zehn Stunden wenig und daher nicht zu be- anstanden. Der Einwand, es würden Stundenrapporte und Detailbelege fehlen, ist ebenfalls unbeachtlich, weil, wie von den Parteien übereinstimmend ausgeführt wurde, die fraglichen Leistungen gemeinsam erbracht wurden (Berufungsbegrün- dung, Seite 3, Ziffer 5.2), womit sich die Berufungsklägerin selber bereits ein Bild über den Umfang der Leistung machen konnte. Nicht näher begründet wurde schliesslich, welche Detailbelege der Berufungsbeklagte hätte präsentieren sollen.

c) aa) Weiter wendet die Berufungsklägerin ein, der Stundenansatz von Fr. 120.-- sei "völlig überhöht". E contrario wird eine Entlöhnung zugestanden, jedoch nicht im vorerwähnten Umfang. bb) Ist der Lohn zum voraus gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, ist er vom Richter gemäss Art. 374 OR – nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen – festzusetzen (vgl. Egli in, Gauch/Tercier, Das Architekten- recht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 931/932, S. 308 sowie BGE 127 III 523 E. 2 c). Massgebend ist der tatsächliche Aufwand des Architekten. Es bleibt allerdings zu präzisieren, dass nur derjenige Aufwand zu vergüten ist, der bei sorgfältigem Vor- gehen des Unternehmers zur Ausführung des Werkes genügt hätte. Objektiv un- nötiger Mehraufwand ist nicht zu vergüten (Zindel/Pulver, a.a.O., Art. 374 N 13 OR mit Hinweisen). Auch wenn die SIA-Ordnung 102 von den Parteien nicht zum Ver- tragsinhalt erklärt wurde, kann sie als Richtlinie zur Ermittlung des Honorars ver- gleichsweise zur Kontrolle beigezogen werden (vgl. BGE 4C.158/2001 sowie Schaumann, Rechtsprechung zum Architektenrecht, Freiburg 1988, Nr. 126, S. 63). cc) Der Berufungsbeklagte stellte für die geleisteten Arbeiten (Planen und Zeichnen der Möblierung) ein Honorar von Fr. 1'200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwert- steuer) in Rechnung. Der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand beträgt zehn Stunden. Der Honorarrechnung liegt ein Stundenansatz von Fr. 120.-- zugrunde,

9 welcher den vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein für ein indivi- duell zusammengestelltes Planungsteam empfohlenen Zeit-Mitteltarif von damals Fr. 135.-- sogar noch unterschreitet (vgl. Egli, a.a.O., N 991). Damit geht der Beru- fungsbeklagte von branchenüblichen Ansätzen aus, welche im Rahmen eines Ar- chitekturvertrags bezahlt werden. Ein objektiv unnötiger Mehraufwand ist auch nicht ersichtlich, zumal die Arbeit in Zusammenarbeit mit Herrn B. erbracht wurde. Ent- sprechend bleibt im Ergebnis festzustellen, dass das vom Berufungsbeklagten fak- turierte Honorar von Fr. 1'200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) dem Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Berufungsbeklagten im Sinne von Art 374 OR entspricht. Dabei kann anstelle weiterer Begründung sowie eigener Kalkulationen auch vollumfänglich auf die ausführlichen, korrekten Erwägungen und Berechnun- gen der Vorinstanz und vergleichsweise auf den Volumentarif gemäss SIA 102 ver- wiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3 b ff), S. 5 f. [Art. 229 Abs. 3 ZPO]).

4. a) Die Berufungsklägerin lässt ausführen, auf das Honorar sei keine Mehrwertsteuer geschuldet, weil die Rechnung nicht mit einer Mehrwertsteuernum- mer versehen sei. b) Der zwischen den Parteien relevante Architekturvertrag wurde "excl. MWST" abgeschlossen. Damit ist erstellt, dass auf die Honorarrechnung Mehrwert- steuer von 7,6 % geschuldet ist. Es trifft zwar zu, dass eine mehrwertsteuerkon- forme Rechnung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs Voraussetzung ist. Die Rechnung des Leistungserbringers muss daher enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leis- tungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegen-stand und Um- fang der Leistung; das Entgelt; den geschuldeten Steuerbetrag (Art. 28 Abs. 1 MWSTV). Die Eidgenössische Steuerverwaltung praktiziert allerdings ein nachträg- liches Korrekturverfahren der Vorsteuer mittels Formular 1310 („Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermögli- chung des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenügender Rechnung“; heute Formu- lar 1550). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis kommt indes von vorn- herein nur zur Anwendung, wenn auf der Rechnung eine oder mehrere der nachfol- genden Angaben fehlen: Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers; Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung; Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung; Steuersatz; bei Rechnungen in ausländischer Währung der Steuersatz und/oder der Steuerbetrag in Schweizerfranken (bis 31. Dezember 2000). Abgesehen davon, dass der Berufungsbeklagte eine Mehrwert- steuernummer (598 432) hat, erhellt daraus, dass der Berufungsklägerin aufgrund der fehlenden Mehrwertsteuernummer auf der Rechnung kein Nachteil erwächst.

10 Davon unbenommen ändert die fehlende Mehrwertsteuernummer an der Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages nichts. Der Einwand der nicht mehrwertsteu- erkonformen Rechnungsstellung ist daher nicht zu hören. 5.a) Die Berufungsklägerin hält schliesslich der Forderung des Berufungs- beklagten eine Verrechnungsforderung entgegen. Hierfür hat sie im Verfahren rechtzeitig die Verrechnungseinrede erhoben. Die Verrechnungsforderung wird von der Berufungsklägerin damit begründet, dass ihr ein Schaden entstanden sei, weil sich der Berufungsbeklagte weigerte, die Planunterlagen in elektronischer Form herauszugeben. b) Eine Schadenersatzpflicht kommt zum Vornherein nur in Frage, wenn der Berufungsbeklagte verpflichtet wäre, die Pläne in elektronischer Form heraus- zugeben. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte die Pläne in Papierform der Berufungsklägerin abgeliefert hat. Die Berufungsklägerin konnte jedoch nicht darle- gen, woraus sie die Herausgabe elektronischer Pläne herleitet. Jedenfalls kann der Offerte des Berufungsbeklagten nicht entnommen werden, dass die Abgabe in einer anderen als der üblichen Papierform geschuldet ist. Sodann ist auch nicht bewie- sen, dass die Pläne vom Berufungsbeklagten überhaupt in elektronischer Form an- gefertigt wurden. Wenn aber keine Pflicht bestand, die Pläne in elektronischer Form abzuliefern, ja nicht einmal erstellt ist, ob die vom Berufungsbeklagten gezeichneten Pläne in elektronischer Form vorliegen, so hat der Berufungsbeklagte auch keine Pflichtverletzung begangen, weshalb eine Schadenersatzpflicht zu verneinen ist. Entsprechend steht der Berufungsklägerin kein Verrechnungsanspruch zu. Ergän- zend kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von der Berufungsklägerin zu tragen, welche überdies verpflichtet wird, dem Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kan- tonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht erachtet eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 250.-- für angemessen.

11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 und die Schreibge- bühren von Fr. 180.00, total somit Fr. 3'180.00, gehen zu Lasten der Beru- fungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 250.00 zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc